Paragraph 82b

Prüfung gemäß Paragraf 82b Gewerbeordnung - § 82b GewO

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Das "Pickerl" für Ihren gewerberechtlichen Betrieb

Sie brauchen das alle 5 Jahre vorgeschriebene "Pickerl" für Ihren Betrieb geht. Wir planen, überprüfen und setzen um und sind eine zuverlässige Stelle für Prüfungen nach Paragraph § 82b GewO.

Als Inhaber/-in einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage sind Sie dazu verpflichtet, diese regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen. Wir führen die Überprüfung des § 82b für Sie durch und prüfen, ob die Anlage dem Genehmigungsbescheid und den restlichen geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.

Wenn Sie das nicht tun, sind Sie - wie bei einem Auto ohne Pickerl - ebenfalls ohne "Pickerl" unterwegs. Das kann im Falle des Falles teuer werden.

§82b Gewerbeordnung: Überprüfung von Betriebsanlagen

Jeder genehmigte Gewerbebetrieb ist zu überprüfen, ob er dem Genehmigungsbescheid und den sonstigen gewerberechtlichen Bestimmungen entspricht. Diese Prüfung ist alle fünf Jahre durchzuführen. Riskieren Sie keine Verwaltungsstrafe und nutzen Sie unsere Erfahrung auf diesem Gebiet!

Regelmäßige Prüfung von Betriebsanlagen nach §82b GewO 1994

  • Welche Anlagen sind zu prüfen?
  • Wer hat die Prüfung zu veranlassen?
  • Wann und wie oft ist zu prüfen?
  • Was ist zu prüfen?
  • Informationen zur Prüfbescheinigung
  • Informationen über Strafbestimmungen

Wir sind die Spezialisten auf dem Gebiet von gewerberechtlichen Überprüfungen!

Wiederkehrende Überprüfung von Betriebsanlagen alle 5 Jahre

Die wiederkehrende Überprüfung von Betriebsanlagen wird im § 82b der Gewerbeordnung (GewO) 1994 geregelt. Sie verpflichtet jeden Inhaber einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage, diese in bestimmten Zeitabständen zu prüfen oder überprüfen zu lassen.

Eine gesonderte Aufforderung durch die Behörde ist nicht erforderlich (Bringschuld des Betriebes). Begehungen durch Behördenorgane oder den Arbeitsinspektor ersetzen keinesfalls diese gesetzliche Prüfpflicht.

Weiterführende Informationen

§ 82b. (1) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht; die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt, und auch die gemäß § 356b mit anzuwendenden Bestimmungen zu umfassen. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sechs Jahre für die unter § 359b fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen. Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, der eine vollständige Dokumentation der Prüfung anzuschließen ist, aus der insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgeht; diese Dokumentation bildet einen notwendigen Bestandteil der Prüfbescheinigung.

(2) Die wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs.1 sind von

1. Akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung,
2. staatlich autorisierten Anstalten,
3. Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse,
4. dem Inhaber der Betriebsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, oder
5. sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen
durchzuführen. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

(3) Die Prüfbescheinigung ist, sofern im Genehmigungsbescheid oder in den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, vom Anlageninhaber bis zum Vorliegen der nächsten Prüfbescheinigung in der Anlage zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren; er hat die Prüfbescheinigung der Behörde auf Aufforderung innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist zu übermitteln.

(4) Werden im Rahmen der Prüfung Mängel oder Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand festgestellt, hat die Prüfbescheinigung entsprechende Vorschläge samt angemessenen Fristen für die Behebung der Mängel oder für die Beseitigung der Abweichungen zu enthalten. Der Inhaber der Anlage hat in diesem Fall unverzüglich eine Ausfertigung dieser Prüfbescheinigung sowie eine diesbezügliche Darstellung der getroffenen und zu treffenden Maßnahmen der zuständigen Behörde zu übermitteln.

(5) Gemäß Abs. 4 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Prüfbescheinigung Vorschläge zur Behebung der Mängel oder zur Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 366 Abs. 1 Z 3 oder gemäß § 367 Z 25, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 360 Abs. 4 nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung innerhalb der angemessenen Frist der Behörde nachgewiesen werden.

(6) Der Inhaber einer Betriebsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn

1. er die Betriebsanlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2004 + Cor.1:2009) (konsolidierte Fassung)“ vom 15.8.2009 unterzogen hat,
2. die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und
3. aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der Betriebsanlage mit dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Betriebsanlage geltenden gewerberechtlichen und gemäß § 356b mit anzuwendenden Vorschriften geprüft wurde.
Die Absätze 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

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